Ihre Fragen zum Inkasso - FAQ
Nachfolgend stellen wir Ihnen einige Fragen zusammen, die uns von Mandanten oft gestellt werden:
1. Welche Unterlagen benötigen Sie zur Geltendmachung unserer Forderung (Inkasso, Forderungsbeitreibung, Forderungseinzug)?
Bitte übersenden Sie uns folgende Unterlagen (per Post, Telefax 0221-16844619 oder E-Mail).
- die Rechnungen, Mahnung, Mahnschreiben
- Auftrag (sofern schriftlich vorliegend), Auftragsbestätigung, Vertrag
Weitere Unterlagen sind zunächst nicht notwendig. Sinnvoll ist aber die Übersendung auch folgender Unterlagen:
- Korrespondenz (ggf. nach Rücksprache)
- ggf. Produktbeschreibungen
- Unterlagen (ggf. Gesprächs- oder Telefonnotizen)
- Lieferschein
- Gutschriften
- Aufstellung über die Zahlungseingänge des Schuldners nach Datum
Zunächst ist es nicht notwendig, Originale zu übersenden. Ein Vollmachtsformular erhalten Sie mit der Mandatsbestätigung oder Sie laden es hier hinunter. Dieses bitte mit dem vollständigen Namen unterschrieben in die Kanzlei zurücksenden. Sie erhalten umgehend eine Auftragsbestätigung.
Folgende Informationen benötigen wir über Sie und den Schuldner:
- Name und Anschrift Ihrer Firma, einschließlich Geschäftsführer, USt-Ident-Nr.
- Name und Anschrift des Schuldners, Tel. Fax, Homepage, E-Mail, ggf. USt-Ident-Nr.usw.
- sind weitere Anschriften, Telefonverbindungen bekannt?
- haben Sie Informationen über Bankverbindungen des Schuldners?
- ist Ihnen ein Arbeitgeber bekannt?
- ist Ihnen Vermögen des Schuldners (Arbeitgeber, Konto bzw. Bankverbindung - Name der Bank ist ausreichend - Grundstücke, Beteiligungen, Wertpapiere usw.) bekannt?
2. Wie gehen wir vor? Wie ist das Verfahren?
Wir mahnen den Schuldner nach Erhalt der Rechnung und der notwendigen Kontaktdaten zunächst noch einmal außergerichtlich mit Mahnschreiben. Dies dient auch der Feststellung ob dieser postalisch erreichbar ist (wichtig für evtl. Gerichtsverfahren).
Unser Mahnschreiben enthält unsere gesetzlichen Gebühren und Kosten und dem Schuldner wird eine Zahlungsfrist gesetzt.
Mehrere anwaltliche Mahnungen empfehlen wir in der Regel nicht!
Wir nehmen auch telefonischen Kontakt mit dem Schuldner auf, um ihn zur Zahlung zu bewegen und ggf. Zahlungsmodalitäten zu vereinbaren (Ratenzahlungsvereinbarung).
In der Zwischenzeit holen wir auch Auskünfte über den Schuldner ein.
Sollte der Schuldner nicht reagieren, so wird nach Absprache mit Ihnen schnell und konsequent das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet oder Klage erhoben.
Nach Erhalt eines Vollstreckungsbescheids oder Urteils leiten wir die Zwangsvollstreckung ein und überwachen diese.
Die beigetriebenen Gelder werden sofort abgerechnet und weitergeleitet.
3. Welche Kosten können uns entstehen, besteht ein Prozessrisiko und wie hoch sind die Kosten im Prozess?
Wir sind im eigenen Interesse und im Interesse der Mandanten bemüht, unser Honorar vom Schuldner zu erhalten.
Das Honorar wird nur dann in Höhe der gesetzlichen Gebühren angesetzt, wenn es vom Schuldner beigetrieben worden ist, sodass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen.
Beim Masseninkasso von Forderungen können wir Ihnen über unser Inkassobüro gute Konditionen einräumen, die Sie von Vorleistungen freistellen. Bitte informieren Sie sich ggf. auch telefonisch über unsere Konditionen für die Geltendmachung Ihrer Forderungen.
Allgemeines zu den Kosten im Gerichtsverfahren:
Nach unserem Prozessrecht muss die Partei, die den Rechtsstreit verliert, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. Die Gebühren des Gerichtes und das Honorar der Rechtsanwälte werden aus gesetzlich verankerten Tabellen berechnet (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG bzw. Gerichtskostengesetz GKG). Grundlage der Berechnung ist der sog. Streit- oder Gegenstandswert. Ausgegangen wird also von dem Betrag, um den gestritten wird (wie viel Euro verlangt der Kläger?). Dem Streitwert entspricht nach der Tabelle jeweils eine bestimmte Gebühr, z.B. dem Streitwert von Euro 10.000,00 eine Verfahrensgebühr von Euro 437,00 und einem Wert von Euro 5.000,00 einer Gebühr von Euro 270,90. Gleiches gilt für die Gerichtskosten, die Beträge liegen hier aber niedriger (Euro 196,00 bzw. Euro 121,00). Nach dem Streitwert werden schon vor Einreichung einer Klage die Kosten für den Gerichtsvorschuss und einen anwaltlichen Kostenvorschuss berechnet. Für das Gericht ist ein Vorschuss in Höhe einer dreifachen Gebühr, im o.g. Beispiel z.B. 3 x Euro 196,- = Euro 588,- (bei Streitwert Euro 10.000,-) zu bezahlen. Ohne Bezahlung dieses Vorschusses wird die Klage nicht zugestellt und damit die Verjährung nicht unterbrochen - das Gericht wird in keiner Weise tätig!
Gerichtskosten: Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Klage von uns in der Regel nur eingereicht werden kann, wenn wir selbst über den entsprechenden Vorschuss für die Gerichtskosten verfügen. In der Regel wird der Gerichtskostenvorschuss durch uns Anwälte per Verrechnungsscheck dem Klageantrag beigefügt. Endgültig wird der Streitwert erst nach Abschluss des Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Wir Anwälte machen einen Honorarvorschuss geltend, der bei uns i.d.R. bei 1 vollen Gebühr (sog. 1,3-Gebühr) des Streitwertes liegt. Außer bei Vorliegen einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung, werden auch wir erst i.d.R. nach entsprechendem Zahlungseingang tätig.
In einem gerichtlichen Verfahren fallen für den Anwalt mindestens 2 Gebühren (sog. Verfahrens- und Termingebühr), maximal 3 Gebühren (ggf. zusätzl. die sog. Einigungsgebühr) an. Bei jeweils 1 Anwalt können also theoretisch 6 Gebühren in jeder Instanz anfallen, was freilich die Ausnahme sein dürfte. Hinzukommen noch Kosten für Fotokopien, eine Auslagenpauschale sowie die entsprechende Mehrwertsteuer.
Wenn in Ihrem Rechtsstreit ein Sachverständigengutachten notwendig wird, kann es zu erheblichen Mehrkosten kommen: Ein Sachverständigengutachten unter Euro 500,- ist kaum realistisch. In der Regel können Sie von 2000,00 - 4000,00 Euro ausgehen. Letztlich werden auch diese Kosten von demjenigen bezahlt, der den Rechtsstreit verliert. Die Kosten werden den Prozesskosten zugeschlagen.
Es ist auch möglich, dass Sie mit Ihrer Klage nur zum Teil gewinnen. Die Kosten des Verfahrens werden dann entsprechend aufgeteilt bzw. gequotelt, und zwar die gesamten Kosten, also einschließlich der Sachverständigenkosten, Reisekosten usw.
Arbeitsrecht: Bitte beachten Sie, dass aufgrund gesetzlicher Bestimmung in Arbeitsgerichtsverfahren in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten (Rechtsanwalt) selber trägt. Es findet keine Kostenerstattung statt, auch nicht, wenn man den Prozess gewinnt! Der eigene Rechtsanwalt ist also auf jeden Fall zu bezahlen. Hier kann eine Rechtsschutzversicherung sehr sinnvoll sein.
Für entsprechende Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
4. In welchen Fällen muss der Schuldner Ihr Honorar bezahlen?
Bitte beachten Sie: Der Schuldner kommt erst nach einer Mahnung in Verzug, bei gewerblichen Forderungen aber spätestens nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat ein Schuldner auch unser Honorar zu tragen (die Geldschuld ist - wie zuvor - zu verzinsen, allerdings nicht mehr mit 4% oder 5%, sondern nunmehr mit einem Zinssatz, der 5 oder bei gewerblichen Forderungen 8 % Prozentpunkte über dem sog. Basiszinssatz liegt. Eine überfällige Schuld ist damit in der Vergangenheit regelmäßig mit zumindest über 6 % zu verzinsen gewesen (Bundesbank: Zinssätze)). Wir werden selbstverständlich die vollen Anwaltskosten gegen Ihren Schuldner geltend machen.
Weiteres Verfahren: Sollte nichts Gegenteiliges vermerkt sein, so wird der Schuldner zunächst noch einmal außergerichtlich gemahnt und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit von Ratenzahlungen eingeräumt (s.u.).
Sollte der Schuldner nicht reagieren, so wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, ggf. auch Klage erhoben. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses erfolgt durch uns. Je nach Umfang der einzuzahlenden Gerichtskostenvorschüsse werden diese entweder von uns verauslagt und monatlich abgerechnet.
Die beigetriebenen Gelder werden sofort weitergeleitet. Nach Absprache erfolgt eine Verrechnung gegen verauslagte Kosten oder angefallene Gebühren.
Zwangsvollstreckung: Wenn nach Abschluss des Mahnverfahrens ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, werden umgehend Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Zur Vermeidung überflüssiger Maßnahmen werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen bzw. hier Ihre Weisungen berücksichtigen. Selbstverständlich kann der Vollstreckungstitel auch an Sie weitergeleitet werden.
Jede Vollstreckungsmaßnahme erfolgt ausschließlich auf Anordnung eines Rechtsanwalts, nicht durch unser Personal.
Für den Fall, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich und sinnvoll erscheint, verhandeln wir mit dem Schuldner. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung wird vorher jeweils mit Ihnen abgestimmt. Zu beachten ist, dass der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung sehr vorteilhaft sein kann (z.B. Anerkenntnis der Zahlungsverpflichtung, die dann nicht mehr bestritten werden kann, usw.).
Die Ratenzahlungen werden überwacht, der Schuldner wird bei Verzug jeweils direkt kontaktiert.
In einem Insolvenzverfahren werden wir Ihre Forderung anmelden und den weiteren Verfahrensablauf überwachen.
Für weitere, detailliertere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihr Interesse!