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Unternehmensinsolvenzen und auch Privatinsolvenzen steigen 2022

Nach einer aktuellen Prognose aus Oktober 2021 werden die Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2022 um 15 Prozent steigen, in Deutschland um 9 Prozent!

Im Jahr 2021 waren die globalen Insolvenzen noch mit - 6% rückläufig, in Deutschland waren es - 5 Prozent (= 15.000 Fälle). Aber: Die erwartete durchschnittliche Schadenshöhe insolventer deutscher Unternehmen hat sich im 1. Halbjahr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum mehr als verdoppelt.

Die Privatinsolvenzen in Deutschland sind im Halbjahr 2021 deutlich angestiegen. In den ersten sechs Monaten des Jahres gab es 57.992 private Insolvenzen und damit um 49,9 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum (1. Halbjahr 2020: 38.695). So lauten die zentralen Ergebnisse aus dem „Schuldenbarometer 1. Halbjahr 2021“ des Informationsdienstleisters CRIF Bürgel.

Schuldenfrei nach 3 Jahren - Neues Insolvenzrecht ab 01.01.2021

Gültig ab: 1. Januar 2021
Wesentliche Neuregelung: Verkürzung der Insolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre
Gilt für: alle Insolvenzverfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt werden
Für wen? für Verbraucher, aber auch für Unternehmer und Selbständige
Aber: eine 2. Insolvenz darf erst wieder nach 11 und nicht nach 10 Jahren beantragt werden. Das 2. Insolvenzverfahren dauert dann 5 Jahre.
Und:  In der sogenannten Wohlverhaltensphase sind Lotteriegewinne vollständig an den Insolvenzverwalter herauszugeben, nennenswerte Geschenke zu 50%. Der Schuldner kann aber durch das Insolvenzgericht feststellen lassen, ob ein Gegenstand der Herausgabepflicht unterliegt.
Ausland: Zum Vergleich dauern In England, Frankreich oder Spanien Insolvenzen zwischen 1 und 3 Jahre.
Aber positiv ist auch,
dass ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Selbständigkeit oder Gründung eines neuen Unternehmens besteht. Der Insolvenzverwalter muss hierzu seine Zustimmung geben, und zwar spätestens innerhalb von 1 Monat (muss er über die sog. Freigabe der selbstständigen Tätigkeit entscheiden).
Der Betrag der immer an den Insolvenzverwalter abzuführen ist, ist grundsätzlich der pfändbare Teil des Nettoeinkommens.
Unternehmer und Selbständige haben aber kein Nettoeinkommen. Daher wird ein sogenanntes fiktives Nettoeinkommen angesetzt, das der Schuldner bisher selbst berechnen konnte, mit Gefahr, dass die Gläubiger noch nach 6 Jahren die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen konnten, wenn es zu niedrig angesetzt war.
Nach der neuen Regelung kann der Schuldner den abzuführenden Betrag jetzt vom Insolvenzgericht feststellen lassen.


Wie Forderungsausfälle vermeiden?


In den nächsten Monaten wird nach Schätzungen die Zahl der Insolvenzen zunehmen, sowohl bei den Unternehmensinsolvenzen als auch bei den Privatinsolvenzen. Die Zahl der sogenannten „Zombie-Unternehmen“ könnte bis März 2021 auf 800.000 steigen und rund 3,5 Millionen Haushalte in Deutschland sind bereits überschuldet. Allein durch die Folgen der Corona-Pandemie werden bis zu 50.000 neue Insolvenzen erwartet. 

Insofern stellt sich immer mehr die Frage, wie man Forderungsausfälle vermeidet bzw. entsprechend Vorsorge trifft. Der Ausfall von Forderungen zieht neben der Verminderung von Gewinnen auch Kosten für die entsprechende Beitreibung nach sich und seien es nur die Mehrkosten Ihres eigenen Personals, das die Mahnungen fertigt oder Anrufe tätigen muss. Vor allem aber wird die Liquidität Ihres Betriebes betroffen!

Unsere Antwort mag zunächst banal klingen. Aus unserer Erfahrung möchten wir aber noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Prüfung Ihrer Geschäftspartner nicht erst dann einsetzen sollte, wenn es zu Zahlungsstockungen oder Zahlungsausfällen gekommen ist. 

Vielmehr sollten bereits bei Geschäftsanbahnung aktuelle Informationen über Ihren Geschäftspartner vorliegen und entsprechende Auskünfte eingeholt werden.

In unserer täglichen Praxis kommt es überraschenderweise häufig vor, dass über den eigentlichen Geschäftspartner oft keine Klarheit herrscht.

Ist der Vertragspartner eine Einzelperson, ein Einzelkaufmann oder handelt es sich um eine GmbH, UG oder sonstige Gesellschaft, die die Bestellung aufgibt oder den Auftrag erteilt? Im Inkasso sind möglichst genaue Angaben über den eigentlichen Vertragspartner von entscheidender Bedeutung. Hier sind zu nennen: Name, Vorname, gegebenenfalls Geburtstag, eventuell sogar eine Kopie des Personalausweises usw. Oder handelt die konkrete Person als "Geschäftsführer" eines Unternehmens, welche Rechtsform hat dieses Unternehmen, welche Stellung hat der Besteller sonst? Liegen Ihnen ggf. auch Bankdaten vor (evtl. wichtig um das Konto zu pfänden)?

Wir empfehlen, bereits vor Abschluss von Verträgen den jeweiligen Vertragspartner zu prüfen. Es ist leider nicht selten, dass sich schnell herausstellt, dass z.B. bei einer UG der Geschäftsführer (und oft allein tätige "Inhaber") bereits als Schuldner im Schuldnerverzeichnis registriert ist und damit selbst eine Zwangsvollstreckung wenig Erfolgsaussichten hat.Zu unserem Service gehört es, dass im laufenden Mandat solche Informationen eingeholt werden. Wir prüfen darüber hinaus das Internet nach sachdienlichen Informationen, und, ob bereits ein Insolvenzverfahren anhängig ist.

Selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass Informationen nicht aktuell oder veraltet sein können, erlangen Sie jedenfalls die Sicherheit, dass sie alle aktuell verfügbaren Möglichkeiten genutzt haben, um spätere Forderungsausfälle zu vermeiden. Darüber hinaus kann sich ein Gesamtbild des Partners ergeben, das ebenfalls hilfreich für ihre Entscheidungen sein kann.

Weitere Tipps zur Vermeidung von Forderungsausfällen werden noch folgen.

Wir bieten Ihnen an, Ihre Geschäftspartner frühzeitig zu prüfen, sodass Sie Ihre geschäftlichen Entscheidungen auf einer soliden Informationsbasis treffen können. Kontaktieren Sie uns!


Anmerkungen zu Vor-Ort-Besuchen (Site Visits) und unser Angebot

Manchmal werden wir gefragt, ob wir Dienstleistungen im Zusammenhang mit Vor-Ort-Besuchen in der Wohnung oder im Büro der Schuldner anbieten.

Tatsächlich tun wir das nicht. Wir möchten Ihnen jedoch die folgenden Erläuterungen zu unserem Standpunkt geben:

1. Solche Dienstleistungen sind in Deutschland nicht sonderlich üblich, weil Kosten und Gebühren vom Schuldner rechtlich (ganz oder teilweise) nicht zu erstatten sind. Solche Maßnahmen sind in Deutschland auch verpönt, weil Informationen über dubiose Machenschaften von Inkassobüros ständig in den Medien verbreitet werden: große, Angst einflößende Männer stehen vor dem Haus oder auf der Straße und beobachten die Schuldner und sprechen sie in grober Weise an. Die Chancen, mit den Schuldnern überhaupt ins Gespräch zu kommen, sind oft sehr gering.

2. Darüber hinaus ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob ein Schuldner bereit ist zu reden - und in der Lage ist, zu diesem Zeitpunkt die Schuld zu zahlen - oder ob der Schuldner das Betreten von Geschäft oder Wohnung verweigert.

3. Der beste "Schuldeneintreiber" ist in jedem Fall nach unserer Erfahrung immer der Gerichtsvollzieher.

Gerichtsvollzieher haben einen bestimmten, nicht allzu großen Bezirk, in dem sie tätig sind. Sie kennen die Schuldner in der Regel sehr gut und persönlich, sie wissen, ob sie dort Dokumente zustellen können, ob sie den Schuldner tatsächlich zu Hause oder im Büro antreffen können, ob sie einen neuen oder anderen Standort haben, ob es überhaupt Briefkästen gibt, ob ein Geschäft geöffnet ist oder nicht usw.

Sie wissen auch, ob die Schuldner grundsätzlich zahlungswillig sind und ob eine Ratenzahlungsvereinbarung sinnvoll ist. Sie verhandeln mit den Schuldnern die Raten, überwachen die Zahlungen und nehmen bei Zahlungsrückständen Kontakt mit den Schuldnern auf. Sie verfügen auch über gute Informationsquellen und können sagen, ob ein Schuldner noch zahlungsfähig ist oder nicht und ob es viele oder nur einen Gläubiger gibt.

Sie benötigen ein vollstreckbares Urteil, um einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Gerichtskosten eines gerichtlichen Mahnverfahrens betragen nur 73 € bis zu einer Forderungssumme von 5000 € (121 EUR bis 10.000 EUR) und die Kosten für einen Gerichtsvollzieher liegen zwischen 20 und ca. 80 € !!!

Der Vorteil der Einleitung eines Gerichtsverfahrens besteht also darin, dass man schnell weiß, ob ein gerichtliches Schriftstück überhaupt zugestellt werden kann und ob der Schuldner sich gegen die Forderung verteidigen will oder nicht.

In der Regel haben wir die finanzielle Situation des Schuldners bereits geprüft und ihm mehrmals die Möglichkeit gegeben, einer Ratenzahlungsvereinbarung zuzustimmen.

Selbstverständlich kann der Schuldner das Verfahren verzögern, indem er während des Verfahrens Widerspruch oder Einspruch einlegt, was zu einem regulären Gerichtsverfahren mit Schriftsätzen und Gerichtsverhandlung führt. Hintergrund ist meist die Tatsache, dass der Schuldner tatsächlich nicht nicht leisten kann (nicht zahlungsfähig ist) oder dass es doch rechtliche Einwände gegen die Forderungen gibt.

Insofern können wir anbieten, ein Verfahren nur gegen Zahlung der Gerichtskosten einzuleiten,
wenn der Mandant die Gerichtsgebühren übernimmt oder kostenlos, wenn

  • wir über die vollständigen Dokumente (Rechnungen, CMR, Lieferpapiere) verfügen,
  • wir die Berechnung der Schuld nachvollziehen und nachberechnen können und
  • es möglich ist, den Schuldner per Telefon, Fax, E-Mail zu erreichen,
  • wenn wir keine negativen Informationen über den Schuldner finden, kein Insolvenzverfahren vorliegt, und keine keine Registrierung als Schuldner bei Gericht,   
  • wenn die Forderung unstrittig ist, d.h. nicht außergerichtlich bestritten wurde,
  • der Anspruch nicht älter als 3 Jahre ist (1 Jahre im Transportgewerbe),
  • wir über eine unterzeichnete Vollmacht verfügen.

Wir garantieren, dass für unsere Mandanten keine Nachteile oder weitere Kosten entstehen.

Bitte zögern Sie nicht, uns bei weiteren Fragen zu kontaktieren.


Zahl der „Zombie-Unternehmen“ könnte bis März 2021 auf 800.000 steigen
Rund 3,5 Millionen Haushalte in Deutschland sind überschuldet und allein durch die Folgen der Corona-Pandemie werden bis zu 50.000 neue Insolvenzen erwartet.


Die Rückforderung von Schuldnerzahlungen durch Insolvenzverwalter droht!

Um viele Unternehmen zu retten, hat die Regierung seit März die wegen der COVID-19 Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Experten fürchten eine unkalkulierbare Kettenreaktion und einen Anstieg der Zahl verdeckt verschuldeter Firmen, den sogenannten "Zombie-Unternehmen". Die Zahl der verdeckt überschuldeten Unternehmen wird bereits jetzt auf 550.000 geschätzt.

Sollte die Anmeldepflicht, wie von der Regierung geplant, bis Ende März 2021 weiter ausgesetzt werden, dann wird diese Zahl Creditreform zufolge auf 700.000 bis 800.000 Firmen steigen.

Das bedeutet, dass immer die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner zum jetzigen Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig ist, aber nach der aktuellen Corona-Gesetzgebung  nicht verpflichtet ist, Insolvenz anzumelden.

Insolvenzverwalter können verschiedene rechtliche Möglichkeiten nutzen, um vom Schuldner geleistete Zahlungen zurückzufordern. So besteht für einen Insolvenzverwalter, die rechtliche Möglichkeit, diese Zahlungen in die Insolvenzmasse zurückzufordern, gegebenenfalls auch noch Jahre später!
Wir empfehlen daher, dass wir für Sie zuerst die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Schuldners prüfen, um zumindest mögliche Argumente zu entkräften, Sie hätten die Insolvenzreife Ihres Schuldners gekannt oder hätten Sie kennen müssen. Wir empfehlen auch, die Forderung so schnell als möglich auch gerichtlich geltend gemacht wird. Auch sollten Sie diese Umstände bei Ratenzahlungsvereinbarungen berücksichtigen. Wir geben gerne weitere Hinweise.  


Information zählt!
Prüfen Sie Ihre Partner bevor sie Ihre Schuldner werden!


Nutzen Sie unsere Angebote:

  • Ist Ihr Geschäftspartner oder der Geschäftsführer Ihrer Partnerfirma bereits als Schuldner im Schuldnerregister eingetragen und gilt damit als kreditunwürdig? Prüfung auf Schuldnereintragungen, insbes. Vermögensauskunft (früher Eidesstattliche Versicherung), 25 EUR
  • Ist der Schuldner an seiner Adresse noch per Post erreichbar? Prüfung der postalischen Adresse und Einwohnermeldeamt (wichtig für gerichtliches Mahn- und Gerichtsverfahren), 40 EUR
  • Prüfung und Recherche SocialMedia: welche Informationen lassen sich über Ihre Partner finden?, 60 EUR
  • Wirtschaftsauskunft namhafter Wirtschafstdienste über Einzelperson, 60,00 – 100,00 EUR
  • Wirtschaftsauskunft namhafter Wirtschafstdienste über Firmen, 150,00 EUR

Über weitere Angebote informieren wir gerne!

Wir bieten auch weitere Pakete zum Check und Monitoring Ihrer Geschäftspartner an.
Wir geben gerne Auskunft!



Wie geht die Anwaltskanzlei Feinen mit Corona / COVID-19 um?

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

auch wir sind uns in der aktuellen Situation unserer sozialen aber auch unserer beruflichen Verantwortung unseren Mandanten gegenüber bewusst.

Selbstverständlich können Sie unser weiterhin telefonisch oder - besser - per E-Mail erreichen.

Bitte kontaktieren Sie uns vorzugsweise nur per E-mail oder fordern Sie einen Rückruf an.

Wir haben uns auch dazu entschlossen, in den nächsten Wochen und bis auf Weiteres keine persönlichen Besprechungen in den Kanzleiräumen mehr durchzuführen. Wir bitten um Verständnis für diesen drastischen Schritt.

Unsere Kanzlei ist eine moderne und dynamische Anwaltskanzlei mit einem flexiblen Arbeitsumfeld.

Unser Team arbeitet in der Regel von unserem Büro in Köln aus. Hier verwalten wir das weltweite Inkasso und den Kundenservice. Unsere internationale Kundenbetreuung erfolgt seit jeher über das Telefon und E-Mails.

Die jüngste Entwicklung der Pandemie hat keine Auswirkungen auf unseren Kundenservice. Wir sind gewohnt, allen unseren Kunden weltweit einen ausgezeichneten Kundenservice per E-Mail, Telefon und WebFile-System zu bieten.

Unser gesamtes Team ist geschützt und arbeitet jetzt meist vom Home-Office aus, das wir mit dem technisch besten und sichersten Standard weiter ausgebaut haben. 
Ein Video-Konferenzsystem ist in Arbeit und steht in Kürze zur Verfügung.

Als Reaktion auf die jüngsten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts, der WHO und der Regierung hat das Team alle empfohlenen persönlichen Gesundheitsvorkehrungen getroffen und arbeitet von zu Hause aus.

Zum Glück sind wir alle an flexibles Arbeiten gewöhnt, und deshalb sollten Sie keine Veränderung unseres Kundendienstes feststellen.

Bleiben Sie gesund!



Gesetzgeber greift wegen der COVID-19-Pandemie tief in das Inkasso ein

I. Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie

Der Gesetzgeber sieht, dass Verbraucher in besonderer Weise in ihren Einkommensmöglichkeiten und Kleinstunternehmen in der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen ihres Erwerbsgeschäftes durch die Corona-Pandemie beeinträchtigt sind. Auch andere Personen können jedenfalls vorübergehend in Liquiditätsschwierigkeiten kommen.
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass durch die (berechtigte) Geltendmachung von Ansprüchen durch Gläubiger die unverschuldet in Notlage geratenen Schuldner nicht ihren Lebensunterhalt oder die wirtschaftliche Grundlage ihres Erwerbsgeschäfts gefährden.

II. Insolvenz

Mit § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes (COVInsAG) wird die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Die Frist kann nach § 4 des Gesetzes durch Verordnung des BMJV je nach der weiteren Entwicklung bis zum 31.3.2021 verlängert werden. Lag zum 31.12.2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife ihre Ursache in der Pandemie hat und die begründete Aussicht besteht, eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Mit dieser Regelung korrespondiert § 3 COVInsAG. Danach kann der Gläubiger auf drei Monate ab dem Inkrafttreten des Gesetzes einen Insolvenzantrag nur stellen, wenn der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) bereits am 1.3.2020 vorgelegen hat.

III. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse

In Art. 240 § 1 EGBGB gesteht der Gesetzgeber Verbrauchern und Kleinstunternehmern das Recht zu, Leistungen aufgrund eines wesentlichen Dauerschuldverhältnisses, welches vor dem 8.3.2020 begründet wurde, bis zum 30.6.2020, verlängerbar bis zum 30.9.2020 zu verweigern, wenn durch die Leistung der angemessene Lebensunterhalt oder die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsgeschäftes gefährdet würden. Weitere Voraussetzung ist, dass die mangelnde Leistungsfähigkeit auf der COVID-19-Pandemie beruht.

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge (Verbraucher) oder zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs (Kleinstunternehmer) erforderlich sind. Hier sind auch Sonderregelungen für Mietverhältnisse und Darlehensverträge zu beachten.

Das Moratorium greift nicht, wenn es für den Gläubiger unzumutbar ist, weil es die Deckung seines angemessenen Lebensunterhaltes oder die wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsgeschäftes gefährdet.

Ein Leistungsverweigerungsrecht stellt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs in Frage und damit eine Tatbestandsvoraussetzung des Verzuges. Da die Durchsetzbarkeit zum objektiven Tatbestand gehört, muss sie – jedenfalls außergerichtlich – nicht geltend gemacht werden, um den Verzug entfallen zu lassen.

Damit entstehen die Rechtsverfolgungskosten des Rechtsdienstleisters (Rechtsanwalt und Inkassounternehmen) zwar im Verhältnis zum Gläubiger, können aber ggfs. nicht nach §§ 280, 286 BGB erstattungsfähig sein.



Welche Fragen haben Sie allgemein an uns Anwälte? Was erwarten Sie von einer App von Rechtsanwälten? Gerne gehen wir auf Ihre Wünsche ein! Benutzen Sie eines der Kontaktformulare. 


Tipps - Aktuelles: 

Invoice  send by e-mail

Debtors sometimes alleged that they need the invoice in paper and originally signed.  

In fact German tax law stipulates that the invoice recipient must confirm sending by email (§ 14 Abs. 1 S. 7 UstG) if circumstances do not disclose that he is obviously prepared to receive an invoice by email. Questions are: Did you send the invoice by mail as well? Could you send it by mail? Was all correspondence by email? Any invoices paid in the past on basis of e-mail invoices? Did you mention to send invoices exclusively by email?


Aktuell: Erpresserische Anrufe von angeblichen Inkassofirmen - Vorsicht!

Seit dem letzten Jahr mehren sich die Fälle, in denen insbesondere ältere Mitbürger unter teils massiven Drohungen mit Gerichtsverfahren, Strafanzeigen und Zwangsvollstreckung mit der Polizei (!) genötigt werden, Bargeld an bestimmte Orte (z.B. Cafe im Einkaufszentrum) an dort wartende Personen zu übergeben oder es wird eine sofortige Überweisung auf ein ausländisches (!) Konto verlangt. 

Oft kennen diese Organisationen sogar die Verwandten oder nahe Angehörige.

Tipp: Niemals darauf eingehen und sofort die Polizei verständigen!

Nach Auskunft der Polizei ergibt sich folgendes:

  • Es handelt sich meist um türkische Anrufer, die verhältnismäßig gutes Deutsch sprechen
  • diese Organisationen operieren Meist aus der Türkei oder den Balkanstaaten
  • sie sind technisch in der Lage sogar tatsächlich existierende Telefonnummern von realen Inkassofirmen im Display der Angerufenen erscheinen zu lassen
  • sie suchen Personen gezielt nach meist ländlichen Gebieten und nach älteren Vornamen (z.B. Ilse)  von Personen aus (Telefonverzeichnisse) und versuchen Verwandtschaftsverhältnisse zu konstruieren
  • sie behaupten oft angeblich nicht bezahlte Rechnungen bei Versandhäusern
  • der Polizei ist es nicht nachvollziehbar wie diese Organisationen an diese Informationen kommen und es fällt ihr auf Grund der internationalen Situation schwer, die Organisationen und die Hintermänner zu ermitteln.

Bitte beachten Sie, dass Inkassofirmen zunächst immer schriftlich mahnen, nicht unvermittelt und direkt per Telefon. Diese Schreiben haben gesetzlichen Anforderungen zu genügen und geben daher genau an, welche Forderung genau noch offen ist.
Bargeldzahlungen werden niemals verlangt. 


OLG Düsseldorf: Schadensersatz für eine zerstörte Website
Bei der Berechnung des Schadens für eine zerstörte Website ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Auch wenn die neue Website optisch keine Verbesserungen aufweist, gibt es regelmäßig technische Verbesserungen im Hintergrund. Die technischen Neuerungen und die Verbesserung der Sicherheit der Website stellen einen vermögenswerten Vorteil dar, der im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Die Schätzung einer Nutzungsausfallentschädigung für eine Website erfordert einen konkreten Vortrag dazu, welche Mehrkosten aus der Nichtnutzbarkeit der Website resultieren und dazu, wie viele Kunden regelmäßig über die Website geworben werden.
EuGH beschneidet Rechte bei Massenentlassungen
Plant ein Arbeitgeber eine Entlassung von mindestens 20 Beschäftigten, so muss er die Arbeitnehmervertreter konsultieren. Aber muss er alle Entlassungen unternehmensweit zusammenzählen? Der EuGH verneint dies und fragt, ob sich die Regelung "mindestens 20 Mitarbeiter" nur auf einen Betrieb oder sämtliche Betriebe des Arbeitgebers bezieht. Im Ergebnis greifen nach Ansicht des EuGH die Vorschriften über die Massenentlassung nur, wenn in einer Filiale mindestens 20 Mitarbeiter die Kündigung erhalten! Einige Mitglieder des Europäischen Parlaments befinden diese Rechtssprechung als "erschreckend". Näheres gerne auf Anfrage! 

BGH: verkürzte Verjährungsfrist auf 1 Jahr für die Mängelhaftg. bei KfZ Verträgen nicht wirksam
Der BGH hat eine häufige Klausel in Kaufverträgen des Gebrauchtwagenhandels gekippt. In den Musterverträgen des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes finden sich teilweise auf 1 Jahr verkürzte Verjährungsfristen für die Sachmängelhaftung. Dies verstößt nach dem BGH gegen das Transparenzgebot des AGB-Rechts. 

Keine Mietminderung bei Kinderlärm:
Seit 2011 ist nach dem „Toleranzgebot" des 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gesetzlich klargestellt, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung ist, für die etwa Lärmschutzwerte gelten. Jetzt hat der BGH auch mögliche Auswirkungen dieser Regelung auf das Mietrecht verdeutlicht, wenn es um Lärm von einem "Bolzplatz" geht und die Anwohner die Miete mindern. Der BGH meint: Wenn schon Eigentümer solche Auswirkungen dulden müssen, gilt das auch für Mieter. Zu prüfen ist hier aber noch, ob der Lärm von Kindern oder von Jugendlichen ausging, die sich dort angeblich abends aufhielten. 

Erhöhung der  Pfändungsfreigrenzen: Ab dem 1. Juli 2015 neue Freibeträge!Bei einer Pfändung Ihres Arbeitseinkommens stellt der Pfändungsschutz sicher, dass ihr Existenzminimum gesichert wird und Sie Ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der  Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche  Existenzminimum angepasst. Zuletzt wurden die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht.
Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1073,88 EUR (bisher: 1045,04 EUR). 
Dieser Betrag erhöht sich um monatlich 404,16 EUR (bisher: 393,30 EUR) für die erste und um monatlich jeweils weitere 225,17  EUR (bisher: 219,12 EUR) für die zweite bis fünfte Person bei gesetzlichen Unterhaltspflichten.
Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag bis zu einer Obergrenze ebenfalls ein bestimmter Anteil. Die genauen Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 geregelt, die unter www.bmjv.de abrufbar ist.

Ist eine Mahnung per E-Mail überhaupt rechtlich wirksam?
Ja. Es gibt keine gesetzliche Formvorschrift für die Mahnung. Deswegen können Mahnungen ohne weiteres per E-mail verschickt werden.

BGH: Zur Beweislage beim Online-Banking
Der BGH hat Beweisregeln zu Fehlbuchungen aufgestellt. Wer muss die Folgen tragen? In diesem Fall waren insgesamt ca. 240.000 € per Online-Überweisung unter ungeklärten Umständen auf einem Geschäftskonto...   mehr

Steuerpflicht beim Verkauf von privaten Gegenständen über eBay
Unterliegt der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuerpflicht? Ja, urteilte das FG Köln am 04.03.2015 (Az.: 14 K 188/13). Der Kläger bestritt seinen...   mehr

Sparkassen haben kein Recht zur grundlosen Kündigung
Der BGH hat aktuell entschieden, dass Sparkassen an das Grundgesetz gebunden sind und daher ihren Kunden nicht ohne sachgerechten Grund kündigen dürfen. Das konkrete Urteil ist auf alle Sparkassen (ca. 400)...   mehr

GmbH endet mit Abschluss des Insolvenzverfahrens
Mit Abschluss des Insolvenzverfahrens ist das Ende einer GmbH endgültig. Nach der Schlussverteilung im Insolvenzverfahren ist eine Fortsetzung der Gesellschaft auch dann nicht mehr möglich ist, wenn die...   mehr

Vielen Dank für Ihr Interesse!

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